|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Der FLS in Kürze Gründung Der FLS wurde 1991 anlässlich der 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft ins Leben gerufen und mit 50 Millionen Franken dotiert. Damit sollte für eine breite Bevölkerung und für kommende Generationen etwas von bleibendem Wert geschaffen werden. Der Bundesbeschluss über die Finanzhilfen trat am 1. August 1991 in Kraft und war vorerst bis zum 31. Juli 2001 befristet.Am 23. September 1999 bewilligte das Parlament eine Verlängerung des Bundesbeschlusses bis zum 31. Juli 2011. Der Fonds wurde nochmals mit 50 Millionen Franken dotiert. Eine zweite Verlängerung um zehn Jahre bis Mitte 2021 sowie weitere 50 Millionen Franken hat das Parlament am 18. Juni 2010 bewilligt. Wirkungsweise Allein mit gesetzlichen Verboten und Geboten ist die Pflege der Kulturlandschaft nicht gewährleistet.Der FLS gibt finanzielle Anreize für freiwillige Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Landschaften, Natur- und Kulturdenkmälern. Dieses Prinzip fördert die Bereitschaft zur Selbsthilfe regionaler und lokaler Trägerschaften. Es bewirkt auch Synergieeffekte in den Bereichen Landwirtschaft, Tourismus, Baugewerbe sowie des einheimischen und traditionellen Handwerks. Mit seinen Beiträgen leistet der FLS regionalwirtschaftlich erwünschte, beschäftigungswirksame Hilfen in wirtschaftlich schwachen Regionen. Die Finanzhilfen haben einen Multiplikationseffekt. Sie lösen in vielen Fällen ein Mehrfaches an Investitionen aus. Viele Projekte haben eine Vorbildfunktion und spornen auch andere an, ein Projekt zu realisieren. Die nachstehenden Beispiele illustrieren drei typische Situationen für Finanzhilfen des FLS. Sie zeigen modellhaft den Unterschied zwischen FLS-Beiträgen und ordentlichen Subventionen:
Tätigkeitsfeld Der FLS unterstützt Projekte, die folgende Massnahmen zur Erhaltung der biologischen und strukturellen Vielfalt der Landschaft beinhalten:
Finanzielle Unterstützung Beitragsgesuche können von privaten oder öffentlichen Trägerschaften an den FLS gerichtet werden.Die Trägerschaft soll eine klare Zielvorstellung des Projektes haben. Die Umsetzbarkeit muss gewährleistet sein. Zudem muss eine Kostenübersicht und ein Finanzierungsplan vorgelegt werden. Für die Projektbeurteilung sind im weiteren folgende Gesichtspunkte wichtig:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|